Konstruktionsbüro Bernd Piston GmbH & Co.Kg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2008

1. Maßgebende Bedingungen

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Konstruktionsbüro Bernd Piston (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ("AGB") und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) An seine Angebote ist der Auftragnehmers für einen Zeitraum von zwei Wochen gebunden. Durch eine Annahme des Angebotes innerhalb dieser zwei Wochen kommt ein Werkvertrag zustande. Eine spätere Annahme oder eine Annahme mit Modifikationen durch den Auftraggeber gilt als neues Angebot. Ein Vertragsschluss kommt dann erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Stillschweigen von einem der Vertragspartner gilt in keiner Phase der Vertragsabwicklung als Zustimmung.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.


3. Überlassung und Austausch von Unterlagen zur Auftragsabwicklung

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauschte Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., bleibt das Eigentums- und Urheberrechte beim jeweiligen Vertragspartner.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, einer der Vertrags-partner erteilt dazu dem anderen Vertragspartner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(3) Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, sind diese Unterlagen von den Vertragspartnern unverzüglich zurückzusenden, zu löschen oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2(1) zustande gekommen ist.
(4) Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche Unterlagen über das Internet, z.B. per e-mail, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen die aus der unverschlüsselten Übermittlung von Daten über das Internet entstehen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Versendung von vertraulichen Daten per Datenträger auf dem Postweg vorzunehmen.


4. Preise und Zahlung

(1) Inhalt des Werkvertrages ist regelmäßig die Konstruktion eines Werkzeuges und die Übermittlung derjenigen Daten und Zeichnungen, die für die Fertigung des Werkzeuges erforderlich sind (nachfolgend "Vertragsgegenstand").
(2) Ist zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart, gilt dieser nur für den Vertragsgegenstand, wie er zur Zeit der Preisfestsetzung im Pflichtenheft, in den Artikeldaten und in den Artikelzeichnungen beschrieben war. Werden vom Auftraggeber nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des Vertragsgegenstandes gewünscht, werden diese entsprechend ihrem Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt in dem Fall, dass Änderungen oder Erweiterungen aufgrund zwingender gesetzlicher Normen erforderlich werden. Sollte zwischen den Parteien ein Stundensatz vereinbart werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den voraussichtlichen Aufwand mitteilen, sobald dieser für ihn ersichtlich ist. Diese Mitteilung dient nur dem Zweck der Information und ist nicht verbindlich.
(3) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe zu zahlen. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(6) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


6. Lieferzeit

(1) Die Einhaltung der vom Auftragnehmer angegebenen Fertigstellungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder anderweitiger, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die Fertigstellungszeit entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Auftragswert.
(5) Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.


7. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand und alle Eigentums-, Nutzungs-, Erfinder- und Urheberrechte daran bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Konstruktionsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Löschung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.


8. Urheberrechte und Erfindungen

(1) Alle vom Auftragnehmer gefertigten Vertragsgegenstände unterliegen gem. § 2 (1) Ziffer 7 UrhG dem uneingeschränkten Urheberrecht des Auftragnehmers. Ebenso verbleiben die Rechte an während der Erstellung des Vertragsgegenstandes von dem Auftragnehmer gemachten Erfindungen bei dem Auftragnehmer. Dies gilt im Besonderen für schutzfähige Verfahren oder Vorrichtungen, die patentiert werden können, oder ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sinnvoll machen. Diese Rechte werden weder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung noch durch die Abnahme eines oder mehrerer Vertragsgegenstände beeinträchtigt. Durch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages geht nur der Vertragsgegenstand als solcher in das Eigentum des Auftraggebers über.
(2) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, verbleiben die Konstruktionsunterlagen und alle Rechte daran, auch bei Einzelstücken, Sonderanfertigungen, Prototypen etc., im Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Benutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand und den damit verbundenen Rechten ein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist das Entgelt für dieses Benutzungsrecht durch die Gesamtvergütung nach Ziffer 4 dieser AGB abgegolten.
(4) Wird nichts anderes vereinbart, archiviert der Auftragnehmer Kopien der gelieferten Unterlagen für eine Dauer von mindestens fünf (5) Jahren.


9. Abnahme

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 10 Tage vor dem vertraglichen Abnahmezeitpunkt schriftlich die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes anzukündigen. Die Vertragspartner werden eine förmliche Abnahme durchführen.
(2) Im Falle wesentlicher Mängel kann die Abnahme durch den Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden. Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Im übrigen hat der Auftraggeber die förmliche Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel, welche vom Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind. Sollte sich die Abnahme verzögern, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme ab dem Tag der gemäß Terminplan vorgesehenen förmlichen Abnahme als erfolgt.


10. Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, die Konstruktionsleistung so zu erbringen, dass sie frei von Sachmängeln im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des Vertragsgegenstandes.
(2) Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt das gelieferte Werk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(3) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gilt ferner Ziffer 10(4) entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn und solche mit Strafcharakter ("punitive damages") sind ausgeschlossen.


11. Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer versichert, sich zu bemühen, dass der Vertragsgegenstand nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt, eine Gewähr kann dafür jedoch nicht übernommen werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der Vertragsgegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf seine Kosten die Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber dann dieses Recht überlassen.
(3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendig werdende Änderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigene Kosten auch bei abgenommenen Vertragsgegenständen durchzuführen.


12. Datenschutz / Viren

(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. Diese Daten werden nur zur internen Verwendung gespeichert. Die Verwendung der Daten und die Verarbeitung erfolgten unter strikter Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Auftragnehmer und seine Partner.
(2) Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf.
(3) Der Auftragnehmer ist bemüht, sämtliche Vertragsgegenstände vor der Übergabe auf Virenbefall zu überprüfen. Sollte sich auf den Vertragsgegenständen ein Virus eingeschlichen haben, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für entstandene Schäden aus.


13. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Konstruktionsbüro Bernd Piston GmbH & Co.KG, Bringhäuser Str. 1, 35099 Burgwald - Wiesenfeld, Telefon 0 64 57 - 89 90 313, Telefax 0 64 57 - 89 90 318, Mobil 01 72 - 97 61 09 4, E-Mail: bernd.piston@konstruktionsbuero-piston.de