Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand April 2008
1. Maßgebende Bedingungen
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Konstruktionsbüro
Bernd Piston (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) richten
sich nach diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ("AGB")
und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter
Art handelt.
(3) Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) An seine Angebote ist der Auftragnehmers für einen Zeitraum
von zwei Wochen gebunden. Durch eine Annahme des Angebotes innerhalb
dieser zwei Wochen kommt ein Werkvertrag zustande. Eine spätere
Annahme oder eine Annahme mit Modifikationen durch den Auftraggeber
gilt als neues Angebot. Ein Vertragsschluss kommt dann erst mit der
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Stillschweigen von einem der Vertragspartner gilt in keiner Phase
der Vertragsabwicklung als Zustimmung.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen
bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend
vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.
3. Überlassung und Austausch von Unterlagen zur Auftragsabwicklung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauschte Unterlagen, wie z.
B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., bleibt das Eigentums- und Urheberrechte
beim jeweiligen Vertragspartner.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, einer der Vertrags-partner erteilt dazu dem anderen
Vertragspartner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(3) Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, sind diese Unterlagen
von den Vertragspartnern unverzüglich zurückzusenden, zu löschen
oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht innerhalb der Frist von Ziffer
2(1) zustande gekommen ist.
(4) Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vertrauliche
Unterlagen über das Internet, z.B. per e-mail, so haftet der Auftragnehmer
nicht für Folgen die aus der unverschlüsselten Übermittlung
von Daten über das Internet entstehen. Es steht dem Auftragnehmer
frei, die Versendung von vertraulichen Daten per Datenträger auf
dem Postweg vorzunehmen.
4. Preise und Zahlung
(1) Inhalt des Werkvertrages ist regelmäßig die Konstruktion
eines Werkzeuges und die Übermittlung derjenigen Daten und Zeichnungen,
die für die Fertigung des Werkzeuges erforderlich sind (nachfolgend
"Vertragsgegenstand").
(2) Ist zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart, gilt dieser
nur für den Vertragsgegenstand, wie er zur Zeit der Preisfestsetzung
im Pflichtenheft, in den Artikeldaten und in den Artikelzeichnungen
beschrieben war. Werden vom Auftraggeber nachträgliche Erweiterungen
oder Änderungen des Vertragsgegenstandes gewünscht, werden
diese entsprechend ihrem Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Gleiches gilt in dem Fall, dass Änderungen oder Erweiterungen aufgrund
zwingender gesetzlicher Normen erforderlich werden. Sollte zwischen
den Parteien ein Stundensatz vereinbart werden, wird der Auftragnehmer
dem Auftraggeber den voraussichtlichen Aufwand mitteilen, sobald dieser
für ihn ersichtlich ist. Diese Mitteilung dient nur dem Zweck der
Information und ist nicht verbindlich.
(3) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
alle genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Kosten und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das
vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb
von 10 Tagen nach Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe
zu zahlen. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung zulässig.
(6) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
6. Lieferzeit
(1) Die Einhaltung der vom Auftragnehmer angegebenen Fertigstellungszeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder anderweitiger, von dem Auftragnehmer
nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die Fertigstellungszeit
entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Auftragswert.
(5) Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der
Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand
und alle Eigentums-, Nutzungs-, Erfinder- und Urheberrechte daran bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Konstruktionsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Leistungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich
hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Löschung
des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig
verhält.
8. Urheberrechte und Erfindungen
(1) Alle vom Auftragnehmer gefertigten Vertragsgegenstände unterliegen
gem. § 2 (1) Ziffer 7 UrhG dem uneingeschränkten Urheberrecht
des Auftragnehmers. Ebenso verbleiben die Rechte an während der
Erstellung des Vertragsgegenstandes von dem Auftragnehmer gemachten
Erfindungen bei dem Auftragnehmer. Dies gilt im Besonderen für
schutzfähige Verfahren oder Vorrichtungen, die patentiert werden
können, oder ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sinnvoll machen.
Diese Rechte werden weder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung
noch durch die Abnahme eines oder mehrerer Vertragsgegenstände
beeinträchtigt. Durch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages
geht nur der Vertragsgegenstand als solcher in das Eigentum des Auftraggebers
über.
(2) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde, verbleiben die Konstruktionsunterlagen und alle Rechte daran,
auch bei Einzelstücken, Sonderanfertigungen, Prototypen etc., im
Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches,
nicht übertragbares Benutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand und
den damit verbundenen Rechten ein. Sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, ist das Entgelt für dieses Benutzungsrecht durch
die Gesamtvergütung nach Ziffer 4 dieser AGB abgegolten.
(4) Wird nichts anderes vereinbart, archiviert der Auftragnehmer Kopien
der gelieferten Unterlagen für eine Dauer von mindestens fünf
(5) Jahren.
9. Abnahme
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 10 Tage vor dem vertraglichen
Abnahmezeitpunkt schriftlich die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes
anzukündigen. Die Vertragspartner werden eine förmliche Abnahme
durchführen.
(2) Im Falle wesentlicher Mängel kann die Abnahme durch den Auftraggeber
bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden. Der Auftragnehmer
ist zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt
und verpflichtet. Im übrigen hat der Auftraggeber die förmliche
Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller
Mängel, welche vom Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist
zu beseitigen sind. Sollte sich die Abnahme verzögern, aus Gründen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme ab dem
Tag der gemäß Terminplan vorgesehenen förmlichen Abnahme
als erfolgt.
10. Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, die Konstruktionsleistung
so zu erbringen, dass sie frei von Sachmängeln im Sinne des §
633 Abs. 2 BGB ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Abnahme des Vertragsgegenstandes.
(2) Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt das gelieferte Werk einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so ist
dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(3) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gilt ferner Ziffer 10(4) entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten,
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen
beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn und solche
mit Strafcharakter ("punitive damages") sind ausgeschlossen.
11. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer versichert, sich zu bemühen, dass der Vertragsgegenstand
nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt, eine Gewähr
kann dafür jedoch nicht übernommen werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter hinsichtlich der Vertragsgegenstände unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf seine Kosten
die Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber dann dieses Recht überlassen.
(3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendig werdende Änderungen
aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigene Kosten auch
bei abgenommenen Vertragsgegenständen durchzuführen.
12. Datenschutz / Viren
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer
personenbezogene Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert
und verarbeitet. Diese Daten werden nur zur internen Verwendung gespeichert.
Die Verwendung der Daten und die Verarbeitung erfolgten unter strikter
Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Auftragnehmer und seine
Partner.
(2) Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Referenzliste,
die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden
darf.
(3) Der Auftragnehmer ist bemüht, sämtliche Vertragsgegenstände
vor der Übergabe auf Virenbefall zu überprüfen. Sollte
sich auf den Vertragsgegenständen ein Virus eingeschlichen haben,
schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für entstandene
Schäden aus.
13. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer
ist auch berechtigt, vor einem Gericht welches für den Sitz oder
eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.